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Das Working Holiday Visum

Was das Working Holiday Visa ist, wie es funktioniert, Regeln und Bestimmungen.

Die Ursprünge liegen in den Abkommen der japanischen Regierung mit Australien 1980, Neuseeland 1985 und Kanada 1986. Neue Abkommen zwischen Japan, Frankreich und Korea erweiterten das Programm im Jahre 1999. Die neusten Abkommen eröffnen nun auch Staatsbürgern von Deutschland und Großbritannien die Möglichkeiten des Working Holiday Programms. Die Programme wollen "ein größeres Verständnis zwischen Japan und den anderen sieben Ländern schaffen und die Horizonte der jungen Leute erweitern".

Mit diesem Visum können junge Staatsangehörige der obengenannten Länder für einen erweiterten Urlaub nach Japan einreisen (und umgekehrt) und in Teil- oder Vollzeit arbeiten, um Ihre Reisekasse aufzubessern.

EIGENSCHAFTEN: Das Working Holiday Visum ist ein spezielles Visum für junge Menschen mit folgenden Eigenschaften.

(1) Begrenzte Ausstellung: Offiziell kann man ein Working Holiday Visum nur einmal im Leben erhalten. Nur jemandem, der noch nie ein solches Visum hatte, wird es ausgestellt. Unoffiziell werden scheinbar gelegentliche Ausnahmen gemacht.
(2) Aufenthaltsdauer: Zunächst wird ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten garantiert. Dies kann von der Einwanderungsbehörde um weitere sechs Monate verlängert werden. Nähere Informationen sind bei der Einwanderungsbehörde erhältlich. Australier können in der Regel zweimal verlängern.
(3) Wiedereinreiseerlaubnis: Das Working Holiday Visum berechtigt nur zu einer einmaligen Einreise. In anderen Worten, wenn Sie zeitweilig Japan verlassen müssen oder einen kurzen Urlaub im Ausland machen wollen, müssen Sie sich eine Wiedereinreiseerlaubnis von der Einwanderungsbehörde besorgen, bevor Sie Japan verlassen. Wenn Sie keine Wiedereinreiseerlaubnis haben, können Sie - unabhängig vom Ablauftag in Ihrem Reisepaß - nicht zurückkommen. Diese Aus- und Wiedereinreise verlängern jedoch nicht Ihre Aufenthaltsgenehmigung. In anderen Worten, wenn Sie eine z.B. eine Aufenthaltgenehmigung bis zum 19. Oktober haben und einen achttägigen Kurztrip nach Shanghai machen, dann ist Ihr Visum trotzdem nur bis zum 19. Oktober gültig. Die Aufenthaltsgenehmigung wird nicht um acht Tage verlängert.
(4) Erwerbstätigkeit: Die Inhaber eines Working Holiday Visums können fast jede Art von Teil- oder Vollzeitarbeit machen. (Wenn Sie Ihr Visum erneuern, ist es jedoch ratsam, möglichst detailliert alle Ihre Reisen und Ferienaktivitäten darzulegen, weil Ihr Aufenthalt in erster Linie Ferien sein sollten. Die meisten Working Holiday Makers finden es ziemlich einfach, Arbeit zu finden, entweder im Tourismus-/Dienstleistungssektor (Skiorte werden manchmal von Working Holiday Makers überflutet) oder mit Hilfe guter Englischkenntnisse. Sie können jedoch nicht legal in Etablissements arbeiten, die unter das 'Gesetz zur Kontrolle und Verbesserung des Vergnügungs- und Unterhaltungsgewerbes ' fallen. In anderen Worten Kabarets, Nachtclubs, Dance Halls, Bars, in denen die Angestellten die Kunden unterhalten und mit ihnen essen und trinken müssen, Pachinkohallen, Mahjonghallen, Spielhallen, private Badehäuser ("Soaplands"), Stripclubs, Peepshows, Stundenhotels, pornographische Buchläden, private Massagesalons. (Sie können Sie natürlich als Gast besuchen, nur nicht legal dort arbeiten.) Die Einwanderungsbehörde führt in diesen Etablissements auch oft Razzien durch, um illegale Arbeiter, meistens Einwanderer, deren Touristenvisum abgelaufen ist, aufzuspüren. Wenn Sie dort bei der Arbeit erwischt werden, werden Sie verhaftet und ohne viele Umstände ausgewiesen werden und in der Zukunft große Probleme haben, noch einmal nach Japan zu gehen.
(5) Gültigkeitdauer des Visums: Empfänger des Visums müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausstellungsdatum nach Japan einreisen.
(6) Gebühren: Es werden keine Gebühren für das Working Holiday Visum erhoben.


VORAUSSETZUNGEN: Die Bedingungen des Working Holiday Programms.

Offiziell sollte das Hauptzweck des Aufenthaltes Ferien in Japan sein. Das Programm ist nicht für Personen gedacht, die während ihres ganzen Aufenthalts nur studieren oder arbeiten (in diesem Fall sollte man sich um ein Studenten- oder Arbeitsvisum bewerben).

Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen Ferienarbeitsaufenthalt

(1) Staatsangehörigkeit: Sie müssen australischer, kanadischer, französischer, koreanischer, englisher, deutscher oder neuseeländischer Staatsbürger sein und momentan in Ihrem Heimatland leben. Sie müssen das Visum innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung gebrauchen. Wenn Sie also vorhaben, nach einer Reise in ein anderes Land nach Japan zu gehen, sollten Sie zunächst das Visum besorgen.
(2) Ferien/Reisen: Der Zweck der Einreise besteht darin, Ferien in Japan - einhergehend mit der Möglichkeit einer Beschäftigung - zu verbringen.
(3) Alter: Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens achtzehn (18) und höchstens fünfundzwanzig (25) Jahre alt. In Ausnahmefällen kann bis zum Alter von dreißig (30) Jahren ein Visum erteilt werden.
(4)Kinder: Sie werden nicht von Kindern begleitet.
(5) Reisepaß/Flugtickets: Sie sind im Besitz gültiger Reisepässe und Rückflugscheine oder weisen ausreichende Mittel zum Kauf solcher Flugscheine nach (ca. Euro 1.100).
(6) Ausreichende Geldmittel: Sie verfügen über angemessene Mittel für ihren Unterhalt für die erste Zeit ihres Aufenthalts in Japan (ca. Euro 2000 ). Es ist allerdings eine gute Idee, mehr einzuplanen.
(7) Nur einmal im Leben: Ihnen ist bisher noch kein Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt erteilt worden.
(8) Krankenversicherung: Sie legen die Kopie eines Versicherungsscheins für eine abgeschlossene Krankenversicherung für die Zeit ihres Aufenthalts in Japan vor (Auslandsreisekrankenversicherung).


BEWERBUNG UND VORZULEGENDE DOKUMENTE

Der Antragsteller muß sich persönlich um das Visum bewerben.
Zusätzlich zu den nachfolgend genannten Dokumenten und Unterlagen kann der Antragsteller aufgefordert werden, zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder sich einem persönlichen Gespräch zu unterziehen.
Das Visum sollte rechtzeitig vor Reiseantritt beantragt werden. Mit einer Vorlaufzeit von 2 Wochen ist zu rechnen.

(1) Gültiger deutscher Reisepaß
(2) Antragsformular für ein Visum (Formblatt - kann direkt bei Antragstellung in der Jap. Vertretung ausgefüllt werden) (3) Zwei identische Paßfotos (45mm x 45mm), auf das Bewerbungsformular aufzukleben.
(4) Lebenslauf/Curriculum Vitae (Formblatt)
(5) Planung für einen bis zu ein Jahr dauernden Aufenthalt in Japan sowie Angaben zur gewünschten Art der Beschäftigung (Formblatt)
(5) ) Begründung für den Antrag (formlos, ca. eine DIN A4-Seite, auf Englisch oder Japanisch)
(6) Nachweis über ausreichende Geldmittel für Rückflug und Unterhalt (s.o.) (Rückflugschein, Nachweis über Bankguthaben, Reiseschecks u.a).
(7) Kopie eines gültigen Versicherungsscheins für eine abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung für die Zeit des Aufenthalts in Japan

Weitere Informationen sind bei japanischen Botschaften oder Konsulaten erhältlich.


WEITERE INFORMATONEN

(1) Alien Registration: Ja, alle Ausländer müssen sich innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Ankunft in Japan als Ausländer registrieren lassen. Dann müssen sie auch immer ihre "Certificate of Alien Registration"-Karte bei sich führen. Das ist das Gesetz. Inhaber eines Working Holiday Visums bilden da keine Ausnahme. Zur Anmeldung wenden Sie sich an das nächste lokale Rathaus. Es ist meistens besser, dies sofort zu erledigen und nicht hinauszuzögern. Sonst sind Sie möglicherweise gerade ohne Anmeldung und offizielle Addresse auf Reisen, wenn Sie die 90 Tage-Grenze erreichen, und müssen sich mit viel Bürokratie herumschlagen, die Sie leicht hätten vermeiden können.
(2) Lebens- und Krankenversicherungen: Medizinische Betreuung in Japan wird kann sehr teuer werden, wenn Sie nicht versichert sind. Gehen Sie sicher, dass Sie voll versichert sind für alle medizinischen Ausgaben, die im Zusammenhang mit Krankheiten, Verletzungen oder Unfällen während Ihres Aufenthaltes anfallen können.
(3) Japanisch-Sprachkenntnisse: Einige Japanischkenntnisse sind erwünscht, sind aber jedenfalls momentan noch keine Voraussetzung. Wenn Sie kaum oder gar kein Japanisch sprechen, haben Sie einen weiteren guten Grund, Ihren Aufenthalt in Japan mit einem kurzen Sprachkurs bei Yamasa zu beginnen. Sprachkenntnisse öffnen Türen.

 

Q - Ich komme aus Singapur und bin alleinstehend und 38 Jahre alt. Ich habe Ihre Website besucht und bin mir bewußt, dass weder meine Staatsangehörigkeit noch mein Alter den Voraussetzungen entsprechen. Aber macht das Institut vielleicht in Einzelfällen eine Ausnahme?
Merleen Lee, Singapur

A - Das ist leider nicht machbar. Die Bedingungen für das Visum werden nicht vom Institut gestellt - alle Bedingungen für die Ausstellungen eines Visums fallen vollständig in den Verantwortungsbereich der Einwanderungsbehörde des Justizministeriums der japanischen Regierung. Es schlicht unmöglich, dieses bestimmte Visum zu bekommen, solange Japan und Singapur kein gegenseitiges Working Holiday-Abkommen geschlossen haben.
Mit freundlichen Grüßen, Declan Murphy, Director, Intl. Office.


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